Arbeitgeber können Ihren Arbeitnehmer in der Zeit vom 1.3. bis 31.12.2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 € steuer- und SV-frei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Ausgangspunkt hierfür sind die besonderen Belastungen, die insbesondere das Personal in der Pflege oder dem Einzelhandel tragen mussten. Da aber steuerrechtlich nicht nach bestimmten Berufen unterschieden werden kann, ist diese Bonuszahlung für alle Berufsgruppen möglich. Nach Auffassung der Verwaltung sollte aber ein Zusammenhang mit der Corona-Krise vorhanden sein.
Auf Grund der gegenwärtigen gesamtgesellschaftlichen Situation wird grundsätzlich unterstellt, dass die hierfür notwendigen rechtfertigenden Gründe im Sinne von LStR 3.11 Absatz 2 Satz 1 vorliegen. Voraussetzung ist, dass diese Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld fallen nicht unter diese Regelung.
Diese Krise ist kein nationales Problem, sondern erfasst alle Staaten. Damit muss sich Deutschland als führende Exportnation auch Gedanken über die weltwirtschaftlichen Auswirkungen machen.
Das in gesundheitspolitischer Hinsicht schlechte Krisenmanagement in den USA ist die zugleich größte und gewichtigste Unbekannte des Bedrohungsszenarios. Über die binnenwirtschaftlichen Einflüsse auf den Verlauf der Volkswirtschaft hinaus droht damit der Weltwirtschaft im schlimmsten Fall eine Rezession im deutlich zweistelligen Bereich.
Die deutsche Bundesregierung wird deswegen genötigt sein, ihre Binnenwirtschaft möglichst schnell wieder zum Laufen zu bringen, um nicht von den zusätzlichen weltwirtschaftlichen Einflüssen in die Knie gezwungen zu werden. In diese Richtung hören wir nunmehr fast jeden Tag auch Verlautbarungen von Wirtschaftsinstituten und Politikern aus der zweiten Reihe, denen von höherer Stelle aus nicht widersprochen wird. Wir werden wohl derzeit auf den gesundheitspolitischen turnaround vorbereitet.
Die Bundesregierung selbst hat ein Gesetzespaket auf den Wege gebracht, welches die Struktur der Wirtschaft und deren Akteure möglichst erhalten soll. Die Gesetzgebung wurde auf Notfallmodus getrimmt. Zudem werden vom Bund und von den Ländern erhebliche finanzielle Rettungsschirme gespannt, die wir Ihnen nach und nach auf dieser Seite auch verlinken werden. Schöpfen Sie diese Mittel aus, um nicht Wettbewerbsnachteile zu erleiden!
Für eine Übersicht über aktuell verfügbare Förderprogramme des Bundes und der Länder möchten wir Sie auf eine Zusammenstellung der Datev eG verweisen: https://www.datev.de/dnlexom/client/app/index.html#/document/0382983
Der Bundestag hat am 27.03.2020 das COVID-19 Insolvenzaussetzungsgesetz beschlossen.
Das Ziel des Beitrags besteht darin, Ihnen die Neuregelungen des Insolvenzaussetzungsgesetzes zu erläutern.
Ziel des vorgeschlagenen Gesetzes ist es, dass Sie Ihr Unternehmen fortführen können, obwohl Sie aufgrund der Coronakrise streng genommen nunmehr zahlungsunfähig sind und eigentlich einen Insolvenzantrag stellen müssten. Der Gesetzgeber schiebt die Insolvenzantragspflicht daher auf Ende September. Dieser Zeitgewinn ermöglicht es Ihnen, diese Zeit zu nutzen, um die wirtschaftlichen Schwierigkeiten durch notwendigen Vorkehrungen zur Beseitigung der Insolvenzreife zu beseitigen, insbesondere um zu diesem Zwecke staatliche Hilfen in Anspruch zu nehmen oder Finanzierungs- oder Sanierungsarrangements mit Gläubigern und Kapitalgebern zu treffen.
Die Fristverlängerung wird flankiert durch Maßnahmen, die Ihnen als Unternehmer die Ängste vor Fehlhandlungen nehmen sollen. Normalerweise gilt z.B. nach § 64 GmbHG ein Zahlungsverbot bei Insolvenzreife an Gläubiger. Zahlen Sie als Geschäftsführer trotzdem, so haften Sie persönlich für diese Zahlungen. Hier regelt das neue Gesetz, dass alle Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen, insbesondere solche Zahlungen, die der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes oder der Umsetzung eines Sanierungskonzepts dienen, als unproblematisch einzustufen sind und keine Haftung des Geschäftsführers auslösen.
Beseitigung der Ängste ist das große Thema des Gesetzes, auch in Bezug auf Gesellschafterdarlehen. In dieser Krise wird so mancher Gesellschafter zunächst daran denken, mit eigenem Geld über Gesellschafterdarlehen seiner Gesellschaft zu helfen. Normalerweise ist dies in einer Gesellschaft in der Krise keine gute Idee, denn die Insolvenzordnung verweist seinen Rückzahlungsanspruch auf einen extrem schlechten und nachrangigen Platz. Die entsprechende Norm findet aber nun auf neu vergebene Kredite keine Anwendung, wenn Sie bis September 2023 zurückgewährt werden.
Banken müssen sich keine Gedanken mehr darüber machen, inwiefern Sie mit einer Kreditvergabe Beihilfe zu einer Insolvenzverschleppung leisten. Gläubiger mit berechtigten fälligen Forderungen müssen nicht befürchten, dass Zahlungen an Sie angefochten werden, es sei denn Sie wussten, dass das Unternehmen unmöglich wieder auf die Beine kommen kann, aber das müsste dann nachgewiesen werden. Damit können auch die Geschäftsbeziehungen trotz der Krisensituation ohne unnötige Ängste weitergeführt werden.
Grosses „Aber“:
Die Aussetzung gilt nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine eingetretene Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Da allerdings unklar sein kann, ob die Insolvenz auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht oder nicht und sich bei den bestehenden Unsicherheiten auch schwer Prognosen treffen lassen, werden Sie durch die Vermutung entlastet werden, dass bei bestehender Zahlungsfähigkeit am 31. Dezember 2019 davon auszugehen ist, dass die spätere Insolvenzreife auf der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.
Damit soll gewährleistet werden, dass die derzeit bestehenden Unsicherheiten und Schwierigkeiten hinsichtlich des Nachweises der Kausalität und der Prognostizierbarkeit der weiteren Entwicklungen in keiner Weise zu Ihren Lasten geht. Es liegt schließlich im staatlichen Interesse, dass die Unternehmen fortgeführt werden. Zwar ist die Vermutung widerleglich, an diese Widerlegung sind allerdings höchste Anforderungen zu stellen. In dem Fall, in dem die Insolvenzreife allerdings offensichtlich unabhängig von Corona bestand, also keinerlei Unsicherheit besteht, gelten die genannten privilegierenden Bestimmungen und die Aussetzung der Antragspflicht also nicht.
Die Situation am 31.12.2019 wird für sehr viele Diskussionen mit Finanzamt, Staatsanwaltschaft und Insolvenzverwalter entscheidend sein. Den wirtschaftlichen Zustand an diesem Tag sollte man daher gut dokumentieren.
Gerne erläutern wir Ihnen diese Punkte im Rahmen einer Beratung näher.
1. Steuern stunden
Wer nachweislich als Steuerpflichtiger unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist, kann bis zum 31.12.2020 einen Antrag auf Stundung stellen. Den entsprechende Antrag haben wir für Ihr Bundesland unten verlinkt.
Man bestätigt ohne im Einzelnen zu erläutern lediglich, dass man infolge der Coronakrise die Steuern nicht zahlen kann, also eine erhebliche Härte vorliegt. Beantragt wird standardmäßig eine Stundung für 3 Monate und ohne Zinsen.
Bitte beachten Sie, dass Sie nicht leichtfertig ankreuzen sollten, dass sie die Steuern momentan nicht zahlen können. Stimmt dies nicht, so könnten Sie im Rahmen einer später irgendwann erfolgenden Nachprüfung wegen Steuerhinterziehung zur Rechenschaft gezogen werden.
Sie können den Stundungsantrag für Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer stellen, nicht jedoch für die Lohnsteuer, dies hat das BMF ausdrücklich ausgeschlossen.
2. Herabsetzung der Vorauszahlungen
Mit demselben Antragsformular und lediglich mit pauschalem Hinweis auf die Auswirkungen des Coronavirus ermöglicht das Formular eine Herabsetzung der Vorauszahlungen auf einen von Ihnen anzugebenden Betrag. Dieser Betrag sollte selbstverständlich dennoch realistisch sein.
3. Vollstreckungseinstellung
Pressemeldungen, wonach die Vollstreckungsmaßnahmen nunmehr komplett bei allen krisenbedingt eingestellt werden, sind falsch. Richtig ist, dass das BMF erklärt hat, dass bei von der Coronakrise unmittelbar und nicht unerheblich Betroffenen die Vollstreckungsmaßnahmen eingestellt werden. Auch werden bei dieser Gruppe die Säumniszuschläge erlassen.
4. Erstattung der Umsatzsteuersondervorauszahlung
Steuerpflichtige, die eine Umsatzsteuersondervorauszahlung zur Erlangung der Dauerfristverlängerung geleistet haben, erhalten diese zurück und damit sofort Liquidität.
Dies ist eine sehr effektive Möglichkeit und sollte daher unbedingt ausgenutzt werden.
Gerne helfen wir Ihnen bei der entsprechenden Antragstellung.
Antragsformulare
Zu unserer Kanzleiwebsite hofmann-law.de